Betriebserkundungen

Betriebserkundungen in der Verordnung für Berufliche Orientierung in Schulen (VOBO) vom 17. Juli 2018 (§7)

(1) Durch die Zusammenarbeit zwischen Schulen und Unternehmen oder Betrieben sollen den Schülerinnen und Schülern aller Schulformen Möglichkeiten gegeben werden, exemplarische Einsichten in das Arbeits-, Berufs- und Wirtschaftsleben zu erhalten. Eigene Erfahrungen der betrieblichen Praxis, Gespräche mit Betriebsangehörigen und Erkundungen des betrieblichen Umfeldes vermitteln den Schülerinnen und Schülern wichtige Erkenntnisse für ihre Berufliche Orientierung und fördern den Einstieg in die Berufsausbildung und Berufstätigkeit.

(2) Durch Betriebserkundungen und Betriebspraktika sollen die Schülerinnen und Schüler

1. die Berufs- und Arbeitswelt am spezifischen Arbeitsplatz erfahren, Einblicke in Arbeitstech- niken erhalten und sich mit typischen Arbeitsabläufen vertraut machen,

  1. Kenntnisse und Fertigkeiten in der Praxis anwenden und an der Realität messen,

  2. Kenntnisse über die Realität der Berufsausübung im betrieblichen Sozialgefüge erwerben,

  3. Einblicke in wirtschaftliche und technische Zusammenhänge gewinnen und Unternehmen oder Betriebe als Feld sozialer und ökonomischer Beziehungen erfahren,

  4. für berufliche und schulische Ausbildung motiviert werden,

  5. Erfahrungen sammeln, um Orientierungen auf traditionell geschlechtsspezifisch besetzte Berufe aufzulösen.

(3) Orte für Betriebserkundungen und Betriebspraktika sind neben Wirtschaftsunternehmen und Betrieben auch die öffentliche Verwaltung und soziale Einrichtungen. Für Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung können es auch Lernwerkstätten sein.

(4) Die Betriebspraktika begründen weder ein Ausbildungs- noch ein Beschäftigungsverhältnis. Eine Aufwandsentschädigung wird Schülerinnen und Schülern, die ein Betriebspraktikum nach § 21 Abs. 1 absolvieren, nicht gezahlt.

Weitere Hilfen und Tipps finden sich hier in  dem Leitfaden zur aktiven Betriebserkundung.